Bedeutung
Eine Ausschlussfrist kann zur Erreichung zweier unterschiedlicher Ziele im Vertrag oder in den AGB aufgenommen werden.
Zum einen kann eine Ausschlussfrist zum Zwecke der Haftungsfreizeichnung im Vertrag aufgenommen werden. Der Verwender der Klausel will sich somit von der Haftung freizeichnen lassen, wenn der Vertragspartner sich nicht an die Frist hält.
Zum anderen kann die Ausschlussfrist ähnlich wie eine Verjährungfrist eingesetzt werden.
Begriff
Eine Ausschlussfrist bewirkt das Erlischen eines Rechts, wenn der Vertragspartner die Frist fruchtlos ablaufen lässt.
Hier ist zu beachten, dass Ausschlussfristen und Verjährungsfristen nicht die gleiche Wirkung haben. Die Verjährung gibt dem Schuldner eine Einrede, so dass er die vertragliche Leistung nicht erbringen muss. Man muss sich allerdings auf diese Einrede berufen, so dass sie nicht von Amts wegen zu beachten ist. Das Leistungsverweigerungsrecht bezieht sich allerdings nur auf Ansprüche und nicht auf Rechte, wie zum Beispiel Gestaltungsrechte. So kann das Kündigungssrecht nicht verjähren. Die Ausschlussfrist hingegen kann sich auf Rechte beziehen. Wird die Frist nicht eingehalten, kann der Vertragspartner das darin bezeichnete Recht nicht mehr geltend machen. Die Ausschlussfristen sind von Amts wegen zu beachten.
Die Frage, ob eine Ausschlussfrist oder eine Verjährungsfrist vorliegt, muss durch Auslegung der Klausel und gegebenenfalls des gesamten Vertrages geklärt werden.
Wirksame Ausschlussfristen
Nicht alle Ausschlussfristen sind wirksam und können eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners darstellen. Dabei ist eine solche Klausel nicht an § 309 Nr. 7 b BGB zu messen, da dieser nur auf Klauseln anwendbar ist, die einen Ausschluss oder Beschränkung der Haftung für vorsätzliche oder grob fahrlässig verursachte Schäden regeln. Vielmehr ist zu fragen, ob die Klausel unvereinbar mit der entsprechenden gesetzlichen Regelung ist, siehe auch § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB.
Grundsätzlich ist hier maßgeblich, ob das Vertragsverhältnis bereits beendet ist oder noch fortdauert. Ist das Vertragsverhältnis beendet, so ist eine Ausschlussfrist von 3 Monaten oder länger angemessen. Sofern das Vertragsverhältnis noch fortdauert, ist in Anlehnung von allgemeinen Grundsätzen eine Ausschlussfrist von 6 Monate oder länger ab Kenntnis des Anspruchs bzw. des Rechts angemessen. Wenn der Vertrag die unverzügliche Rüge vorsieht, ist von einer Unangemessenheit auszugehen.
Bei dem Stichwort „Rügepflicht“ ist auch die gesetzliche Regelung § 377 HGB zu berücksichtigen, da Ausschlussfristen auch diese Rügepflicht betreffen können. Nach § 377 HGB ist der Kaufmann verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich zu untersuchen und dabei entdeckte Mängel unverzüglich anzuzeigen. Mängel, die nicht offensichtlich sind und später entdeckt werden, müssen zu diesem Zeitpunkt unverzüglich angezeigt werden. Eine Ausschlussfrist von 3 Tagen für die Anzeige von Mängeln nach der unverzüglichen Untersuchung gilt als angemessen. Hingegen ist eine Ausschlussfrist für alle Mängel – auch für die versteckten – nach der ersten Untersuchung unangemessen. Grundsätzlich wird die Klausel im Hinblick auf §§ 377 HGB, 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, des jeweiligen Vertragsgegenstandes und der Handelsbräuche für die Branche berücksichtigt.
Soweit die Ausschlussfrist als Verjährungsfrist Bedeutung hat, so ist zu beachten, dass eine Ausschlussfrist nicht die Gewährleistungs-Verjährungsfristen verkürzen dürfen.
Hier ist auch § 309 Nr. 8 b ee BGB zu erwähnen, der gegenüber von Verbrauchern eine erhebliche Rolle spielt. Danach ist eine Klausel unwirksam, wenn die Ausschlussfrist für nicht offensichtliche Mängel kürzer ist, als die Verjährungsfrist für die gesetzlichen Gewährleistungsrechte.
Im Verbraucherverkehr ist der Begriff offensichtliche Mängel und erkennbare oder sichtbare Mängel im Sinne des HGB nicht gleich zu setzen. Der Verbraucher muss die Ware nicht untersuchen und somit ist ein offensichtlicher Mangel nur dann gegeben, wenn der durchschnittliche Endverbraucher ohne besondere Prüfung diesen sofort feststellen muss. Ausschlussfristen für solche (doch eher seltene) Fälle sind gestattet.
Bei Reiseverträgen gelten Besonderheiten.