Einführung
Es hat sich noch nicht herum gesprochen, dass das öffentliche Zugänglichmachen von Fotografien Dritter nicht erlaubt ist. Das bedeutet, dass es verboten ist, Fotografien Dritter ins Internet zu stellen. Insbesondere Fotografien, die man im Internet findet, darf man nicht auf der eigenen Homepage, bei eBay, etc. ohne die Erlaubnis des Fotografen oder des Rechtsinhabers verwenden.
Immer wieder werden Personen abgemahnt, die bewusst oder unbewusst in dieser Form gegen das Urhebergesetz verstoßen. Der Abgemahnte muss nicht nur eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgeben, sondern auch Schadensersatz und Anwaltskosten zahlen.
Bilder-Datenbanken
Auch die Anbieter von Bild- und Filmmaterial sind berechtigt gegen Urheberrechtsverletzungen vorzugehen, da sie die Rechte von dem Urheber übertragen bekommen haben. Insoweit ist auch Vorsicht bei der unerlaubten Nutzung etwaiger Fotografien aus einer solchen Datenbank geboten.
Urteil des Landgerichts München vom 18.09.2008, Az. 7 O 8506/07
Das Landgericht München musste sich nunmehr mit einer solchen Abmahnung befassen. Dabei ging es zunächst um die Frage, ob das deutsche Urheberrecht für Lichtbildwerke britischer und amerikanischer Fotografen gelte.
Bei den Werken eines britischen Fotografen hat sich das Gericht auf § 120 UrhG berufen. Danach stehen deutsche Staatsangehörige und Staatsangehörige eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union gleich. In anderen Worten, der britische Urheber hat nach dem UrhG die gleichen Rechte wie der deutsche Urheber.
Insoweit ist für den britischen Urheber gleichgültig, ob es sich bei seinem Werk um ein Lichtbildwerk im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG oder ein Lichtbild gemäß § 72 UrhG handelt. Beide genießen nach dem UrhG Schutz, obgleich keine schöpferische Leistung bei einem Lichtbild im Sinne von § 72 UrhG vorliegen muss. Nach § 72 UrhG ist auch der einfache Schnappschuss geschützt.
Bei den Werken des amerikanischen Fotografen hat das Gericht § 121 Abs. 4 UrhG herangezogen. Danach kann ein Ausländer sich auch auf das deutsche Urheberrecht stützen, wenn eine entsprechende Vereinbarung in einem Staatsvertrag getroffen wurde. Da die Vereinigten Staaten von Amerika der Revidierten Berner Übereinkunft (RBÜ) beigetreten sind, und darüber ein Schutz des ausländischen Urhebers eines Mitgliedsstaats bestimmt wird, kann sich auch der amerikanische Fotograf auf das UrhG berufen.
Dabei hat das Gericht nicht übersehen, dass es unklar ist, ob das RBÜ auch einfache Lichtbilder nach § 72 UrhG schützt. Im konkreten Fall ist das Gericht nämlich zum Ergebnis gekommen, dass die Werke des amerikanischen Fotografen Lichtbildwerke im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG sind.
Soweit das Gericht eine Urheberrechtsverletzung festgestellt hat, war die Frage des Schadensersatzanspruchs des Urhebers bzw. des berechtigten Bild-Datenbankinhabers zu erörtern. Im Wege der allgemein anerkannten Lizenzanalogie war das Gericht der Auffassung, dass der Geschädigte zwischen Euro 450,00 und Euro 1.100,00 pro Foto verlangen könne. Dabei wurden die Lizenzgebühren, die der Datenbankinhaber normalerweise für eine dreijährige Nutzung der jeweiligen Fotografie berechnet, als Grundlage für die Lizenzanalogie genommen. Der Einwand des Verletzers, er habe die Bilder aber gar nicht 3 Jahre verwenden können, so dass nur anteilig die genutzte Zeit zu berechnen wäre, hat das Gericht zurückgewiesen.
Im Übrigen hat das Gericht festgestellt, dass ein Aufschlag von 100% auf die fiktive Lizenzgebühr verlangt werden könne, da der Verletzer bei der Nutzung den Urheber nicht benannt hat. Nach § 13 Satz 2 UrhG kann der Urheber nämlich verlangen, dass er als Urheber benannt wird. Der Verletzer hat bei der Benutzung der Fotografien im Internet keinen Urheber benannt. Das Recht auf Benennung sei ein besonderes Recht des Urhebers, das neben dem Recht des öffentlichen Zugänglichmachens steht und gesondert abgegolten werden muss, wenn beide Rechte verletzt werden. Für das Landgericht München gilt ein Lizenzaufschlag von 100% als üblich.
Das Landgericht München steht mit solchen Entscheidungen nicht allein. Auch das Landgericht Köln und Landgericht Hamburg urteilen regelmäßig großzügig für den Urheber. Es ist daher dringend von einer Nutzung einer fremden Fotografie im Internet abzuraten.