Die Registrierung eines Namens als Marke

Einführung

Nach § 3 MarkenG können alle Zeichen als Marke geschützt werden, die geeignet sind, Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Damit wird klargestellt, dass Marken grundsätzlich unterscheidungskräftig sein müssen. Als eintragungsfähige Zeichen werden sodann Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionalen Gestaltungen und sonstige Aufmachungen einschließlich Farben genannt.

Da Personennamen ausdrücklich in dieser Auflistung genannt sind, ist auf den ersten Blick davon auszugehen, dass der Anmelder eines Zeichens, dass aus einem Personnamen besteht, keine Probleme bei der Anmeldung haben wird. 

Dies ist jedoch nicht der Fall. 

In einem Verfahren vor dem Bundespatentgericht hatte das Gericht über die Zulässigkeit der Registrierung des Namens „Percy Stuart“ als Marke zu entscheiden (Beschluss des BPatG vom 05.12.2007, Az. 32 W (pat) 33/06. 

Personnamen

Wie bereits dargelegt sind Personnamen grundsätzlich abstrakt markenfähig. Eine Eintragung ist nur dann nicht möglich, wenn absolute Schutzhindernisse nach § 8 MarkenG vorliegen. Dabei sind insbesondere die fehlende Unterscheidungskraft und das Freihaltebedürfnis maßgebliche Eintragungshindernisse, siehe § 8 Abs. II Nr. 1 und 2 MarkenG. Personennamen unterliegen insoweit den gleichen Prüfungsmaßstäben wie ein sonstiges Wortzeichen. 

Hinsichtlich der Unterscheidungskraft sei aufgrund des individualisierenden Charakters eines Eigennamens davon auszugehen dass der Name grundsätzlich dazu geeignet ist, als Hinweis auf die betriebliche Herkunft zu dienen. Das ist nur dann nicht der Fall, wenn der Name auch beschreibend für ein Produkt ist, z.B. Diesel für Kraftstoffe.

Eine weitere Ausnahme sei dann gegeben, wenn der Name einer bekannten Person zugeordnet werden kann und dieser als Teil des kulturellen Erbes der Allgemeinheit nicht einem bestimmten Unternehmen zugeordnet werden kann. Allerdings werden hierfür besondere Voraussetzungen vorliegen müssen, um ein solches kulturelle Erbe anzunehmen. 

Die Grundsätze der „Winnetou-Entscheidung“ des BGH (GRUR 2003, 342) sind im vorliegenden Fall nicht anwendbar gewesen. In der Winnetou-Entscheidung hatte das Gericht festgestellt, dass das Zeichen „Winnetou“ für die in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen nicht unterscheidungskräftig sei, da die Romanfigur im Laufe der Zeit als Synonym für einen bestimmten Charaktertyp geworden sei. Deshalb könne der Name als Hinweis auf den Inhalt und Gegenstand bestimmter Produkte und Dienstleistungen sein. Der Name Percy Stuart sei jedoch kein Synonym für einen bestimmten Typ oder eine bestimmte Eigenschaft. 

Der Name Percy Stuart sei auch nicht freihaltebedürftig, denn der Name sei schlichtweg nicht beschreibend. 

Das Zeichen war daher vom Deutschen Patent- und Markenamt einzutragen.

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