Ziel dieses Artikels ist es, Ihnen wesentliche Informationen zu den Informationspflichten zu geben, die für die Betreiber eines Webshops bestehen.
Liste der zu überprüfenden Punkte:
Die zu überprüfenden Punkte lassen sich wie folgt aufteilen.
1.) Vorvertragliche Informationspflichten §§ 312c, 312e BGB iVm. InfVO, TMG und PAngV.
a.) Unternehmensbezogene Angaben
b.) Angaben zu dem Produkt oder der Leistung
2.) Alle Informationspflichten im Hinblick auf den Vertragsabschluss erfüllt?
3.) AGB richtig einbezogen und inhaltlich korrekt?
Vorvertragliche Informationspflichten
Im wesentlichen
Anbieteridentität |
1.) Identität
Bei juristischen Personen Stamm- und Grundkapital, Betrag der ausstehenden Einlangen, wenn nicht alle geleistet wurden.
Wenn sich das Unternehmen in Liquidation befindet, Angaben hierüber.
2.) Identität des Vertreters des Unternehmens in dem Mitgliedstaat, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat (wenn vorhanden).
3.) Identität und Eigenschaft eines anderen geschäftlich tätigen, wenn der Verbraucher mit diesem geschäftlich zu tun hat. |
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Ladungsfähige Anschrift |
1.) des Unternehmens
2.) des Vertreters oder einer anderen gewerblich tätigen Person |
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Vertretungsberechtige Person |
bei juristischen Personen |
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Kommunikation |
Am besten Tel, Fax und E-Mail |
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Ware |
Wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung |
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Abschluß |
Erläuterung darüber, wie der Vertrag zustande kommt. Einzelne technische Schritte müssen erläutert werden.
Bei befristeten Angeboten Benennung der Frist.
Angabe, ob der Vertragstext dem Kunden zugänglich gemacht wird oder ob der Text gespeichert wird.
Angaben darüber, wie Irrtümer des Kunden bei der Bestellung erkannt und korrigiert werden können. Datenschutzerklärung
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Dauerschuldverhältnisse |
Mindestlaufzeit und Kündigung |
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Vorbehalte |
(Opt) Soweit Vorbehalte bestehen sollen, eventuell gleichwertige Ware oder Leistungen zu liefern, sind diese zu nennen.
(Opt) Vorbehalte, die Leistung im Falle der Nichtverfügbarkeit nicht zu erbringen. |
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Preis der Ware |
einschließlich aller Steuern, Versand und sonstigen Kosten.
Einzelheiten zur Zahlung |
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Leistung |
Einzelheiten zur Leistung und Erfüllung |
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Widerruf / Rückgabe |
Opt bei BTB: Sonst muß: Bestehen eines Widerrufsrechts.
Bedingungen zur Ausübung
Rechtsfolgen des Widerrufs |
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Kosten für Telekommunikation |
wenn diese über das übliche Maß hinausgehen |
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Verhaltensregeln / Aufsichtsbehörde / Berufsbezeichnung |
Wenn Regelwerke für die Berufsausübung bestehen, sind diese abzudrucken oder über einen Link erreichbar zu machen.
Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen wird.
Anschrift der Aufsichtsbehörde
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Register |
1.) Anschrift der Registerbehörde
2.) Registernummer |
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Steuer |
Umsatzsteueridentifikationsnummer |
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1.) Identität
Die Identität umfasst den Namen und die Rechtsform des Unternehmens. Die Firma muß ausgeschrieben werden. Bei natürlichen Personen müssen Vor- und Nachname ausgeschrieben sein. Wenn ein Vertreter in einem Mitgliedsstaat vorhanden ist, in dem der Verbraucher seinen ständigen Sitz hat, so ist dieser Vertreter zu benennen. Praktisch besehen müssen also Filialen oder Repräsentanten benannt werden.
2.) Ladungsfähige Anschrift.
Die ladungsfähige Anschrift sowie jede weitere für den Verbraucher wichtige Anschrift ist zu benennen. Man muß in die Lage versetzt werden, gegen das Unternehmen einen Rechtsstreit zu führen. Eine Postfachanschrifft ist deshalb nicht ausreichend. Auch der Name eines vertretungsberechtigen Organs hat zu erfolgen, wenn es sich um eine juristische Person handelt.
3.) Kontaktaufnahme
Es ist grundsätzlich immer eine E-Mail Adresse anzugeben, die eine Kontaktaufnahme ermöglicht. Dem Verbraucher ist zudem die Möglichkeit der unmittelbaren Kommunikation zu gewähren. Also ist die Angabe einer Telefonnummer erforderlich. Eine FAX Nummer kann angegeben werden.
4.) Registernummer, Aufsichtsbehörde, Verhaltenskodifices, Umsatzsteueridentifikationssteuer
Es ist das zuständige Registergericht samt Registernummer anzugeben. Da dem Verbraucher die Möglichkeit gegeben werden soll, sich zu beschweren, soll auch die Adresse der zuständigen Aufsichtsbehörde angegeben werden. Nicht anzugeben sind die Gewerbeanmeldung. Es geht um die Aufsichtsbehörde.
Bei anderen Berufsgruppen sind die zur Reglementierung zuständigen Institute – also bei Anwälte die Rechtsanwaltskammer – zu benennen. Neben der Berufsbezeichnung ist der Staat zu benennen, in dem die Berufsbezeichnung verliehen wurde. Die berufsrechtlichen Regelungen können durch die Angabe der entsprechenden Fundstellen kenntlich gemacht werden.
Das gleiche gilt auch für Unternehmer: Bestehen besondere Verhaltensregelungen, so sind auch hier die Regelwerke zu benennen, die einen Bezug zu dem angestrebten Vertrag aufweisen.
Die Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a USTG ist anzugeben, oder eine Wirtschafts Identifikationsnummer gem. 139c AO.
Diese Angaben sind gem. § 5 TMG leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu plazieren. Als Bezeichnung hat sich das Wort „Impressum“ durchgesetzt. Der Tag zu diesen Angaben muß so zu sehen sein, daß ein durchschnittlich informierter Nutzer der Webpage diesen ohne Schwierigkeiten wahrnehmen kann. Nicht ausreichend ist die Darbietung allein in den AGB. Nicht ausreichend ist ferner, wenn sich der Nutzer erst einmal fremde Software (Plug In) besorgen muß, um diese Informationen abrufen zu können.