Einführung
„High Tech“ ist eine offensichtlich beschreibende Angabe im EDV- und IT Bereich. Markenrechtlich ist es nicht gestattet, beschreibende Begriffe als Marken registrieren zu lassen, denn sie sind einerseits nicht unterscheidungskräftig und gleichzeitig für den Markt freihaltebedürftig. Gleichwohl besteht regelmäßig ein großes Interesse daran, so nah wie möglich einen beschreibenden Begriff zu verwenden. Häufig wird dem beschreibenden Begriff ein nicht beschreibender Bestandteil hinzugefügt, z.B. ein weiteres Wort oder auch ein Bildbestandteil. In anderen Fällen wird an dem Begriff etwas abgeändert, so dass er nicht mehr als komplett beschreibend gelten kann.
Gegenüberstehende Zeichen
Im vorliegenden Fall wurde der Begriff „High Tech“ durch ein paar Buchstaben abgewandelt und für die Klägerin der Begriff „Heitec“ als Marke in das Register eingetragen.
Die Konkurrenz ließ nicht lange auf sich warten und machte aus „High Tech“ Haitec.
Die Klägerin (Inhaberin der Marke Heitec) nahm die Beklagte, die das Zeichen Haitec nutzte, in Anspruch.
Nicht nur war die Frage des Schutzumfangs einer Marke, die sich stark an einen beschreibenden Begriff anlehnt, problematisch. Der Fall wies eine weitere Besonderheit auf, nämlich dahingehend, dass die Rechtsvorgänger der Beklagten sich bereits mehrfach mit der Klägerin über den Begriff gestritten hatten. Bei der Firmierung Haitec Gesellschaft für den Vertrieb von EDV-Lösungen mbH war die Klägerin mit der Nutzung der Bezeichnung einverstanden gewesen. Nunmehr firmierte die Beklagte schlicht Haitec AG. Insoweit war problematisch, ob die Klägerin ihre Rechte nicht auch schon verwirkt hatte.
Schutzumfang
Die Ähnlichkeit der Zeichen war insoweit nicht problematisch, denn Heitec und Haitec unterscheiden sich optisch nur durch einen Buchstaben. Klanglich und begrifflich waren keine erheblichen Unterschiede festzustellen. Allerdings musste laut BGH beachtet werden, dass Heitec eben eine Abwandlung des Begriffs „High Tech“ ist und insoweit nur einen eingeschränkten Schutzumfang hat. Diese Einschränkung bedeutet allerdings nicht, dass bei Heitec der Schutzumfang insgesamt derart eingegrenzt ist, dass andere Zeichen, die sich genauso an den beschreibenden oder freihaltebedürftigen Begriff in einer ähnlichen Art und Weise anlehnen, nicht doch vom Schutzumfang erfasst sein können. Der Schutzumfang bei Zeichen, der sich auf einen beschreibenden Begriff bezieht, ist somit nur für den beschreibenden Begriff selbst stark begrenzt. Gegenüber Zeichen, die sich auch an den beschreibenden Begriff anlehnen, ist diese Eingrenzung nicht in gleicher Weise gegeben.
Der BGH hat daher angenommen, dass eine Verwechslungsgefahr zwischen Heitec und Haitec besteht.
Verwirkung
Die Beklagte konnte sich auch nicht auf den Einwand der Verjährung berufen. Obgleich die Klägerin der Rechtsvorgängerin gestattet hatte, die Bezeichnung in einer bestimmten Konstellation zu verwenden, erfasste dieses Einverständnis nicht sämtliche Abwandlungen der geschäftlichen Bezeichnung. Im konkreten Fall habe die Beklagte immer mehr Zusätze zu dem Zeichen Haitec fallen lassen und sich somit immer weiter der Marke der Klägerin angenähert. Aufgrund dieser Rechtsprechung des BGH kann nur dann von einer Verwirkung ausgegangen werden, wenn das Zeichen in der geduldeten Form unverändert genutzt wird.