Einleitung
Aufgrund des Urteils des Oberlandesgerichts München vom 19.06.2008, Az. 29 U 51 33/03, darf die Berliner Bundesdruckerei GmbH nicht weiter ihren Namen führen.
Sachverhalt
Die Berliner Bundesdruckerei ist ein Anbieter von Hochsicherheitstechnologie und war bis 2000 im Besitz des Bundes. In 2000 wurde das Unternehmen privatisiert und gehört seitdem privaten Investoren.
Ein Mitbewerber hat die Berliner Bundesdruckerei auf Unterlassung in Anspruch genommen, da er sich aufgrund des Bestandteils „Bundes“ im Unternehmenskennzeichen des Berliner Unternehmens benachteiligt fühlte. Gestützt wurde der Anspruch auf § 5 UWG, da die Bezeichnung „Bundes“ irreführend sei.
Irreführung des Verkehrs
Die Sache wurde bereits vom BGH geprüft, siehe Urteil des BGH vom 29.03.2007, Az. I ZR 122/04. Dabei stellte der BGH fest, dass der Verkehr davon ausgehe, dass der Bestandteil „Bundes“ nicht bedeutungslos sei. Vielmehr würde der Verkehr annehmen, dass die Bundesrepublik Deutschland zumindest Mehrheitsgesellschafter des Unternehmens sei. Insoweit wurde eine Irreführung angenommen.
Die Sache wurde sodann an das OLG München zurück verwiesen, nachdem diese Rechtsfrage geklärt war. Dem Berliner Unternehmen wurde eine Aufbrauchsfrist bis zum Ende 2008 gewährt. Bis zu diesem Zeitpunkt muss die Firmierung des Unternehmens geändert werden.