Personengesellschaftsrecht

Die aktuelle Rechtsprechung zum Personengesellschaftsrecht:

  1. Ansprüche von GbR-Gesellschaftern nach Erstellung einer Auseinandersetzungsbilanz
  2. Auseinandersetzung einer GbR
  3. Erfüllung der Einlagepflicht des Kommaditisten durch Zahlung auf debitorisches Gesellschaftskonto
  4. Keine Grundbuchfähigkeit der GbR
  5. Nachhaftung des ausgeschiedenen Komplementärs
  6. Nachweis der Rechtsnachfolge in Kommanditistenstellung
  7. Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft – Keine Anwendung auf Schadensersatzansprüche des atypisch stillen Gesellschafters gegen den Geschäftsinhaber
  8. Befreiung des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH von § 181 BGB
  9. Übertragungspflicht statt Aufhebung einer Miteigentumsgemeinschaft
  10. Streitwert bei stiller Beteiligung – Göttinger Gruppe
  11. Parteifähigkeit der GbR
  12. Rechtsnachfolgevermerk im Handelsregister bei Kommanditistenwechsel
  13. Schiedsgutachten durch Sachverständigen

1. Ansprüche von GbR-Gesellschaftern nach Erstellung einer Auseinandersetzungsbilanz

BGB § 730

Bei Beendigung einer GbR besteht ein Zahlungsanspruch des Gesellschafters nur hinsichtlich des abschließenden Saldos, der in der Auseinandersetzungsbilanz ausgewiesen ist. Eine vorzeitige Auseinandersetzung kann nicht unter Ausklammerung gewisser Forderungen geschehen.

OLG Hamm, Urt. v. 12.05.2004 – 8 U 140/03

Die Parteien waren Gesellschafter einer GbR. Der Kl. machte gegen den Bekl. eine Auseinandersetzungsanspruch geltend und begehrte die Zahlung von rund 11.900,00 €. Hiergegen wandte sich der Bekl.. Er trug vor, dass der Kl. keine Ansprüche geltend machen könne, da noch keine abschließende Auseinandersetzungsbilanz erstellt worden sei. Daher seien die Ansprüche der jeweiligen Parteien noch nicht eindeutig festgestellt, da Darlehensverbindlichkeiten der Gesellschaft bei einer Bank bestünden, deren Abwicklung bisher unklar sei.

Das OLG wies die Klage auf Zahlung der 11.900,00 € ab. In seinen Entscheidungsgründen führte es im wesentlichen aus, dass nach der Beendigung einer GbR die früheren Gesellschafter grundsätzlich gehindert sind, ihre jeweiligen Ansprüche gegen die Gesellschaft oder gegeneinander isoliert geltend zu machen.
Die jeweils bestehenden Forderungen sind vielmehr als unselbständige Rechnungsposten in eine Auseinandersetzungsbilanz einzustellen und zu saldieren. Lediglich hinsichtlich der Höhe dieses abschließenden Saldos besteht der Auszahlungsanspruch.

Bis zur endgültigen Auseinandersetzung zwischen den Gesellschaftern besteht nämlich eine Durchsetzungssperre, die auch im vorliegenden Fall gilt, da eine abschließende Auseinandersetzungsbilanz über die Gesellschaft unstreitig noch nicht erstellt wurde.

Entgegen der Auffassung des Kl. kann die Auseinandersetzung auch nicht unter Ausklammerung der Darlehensverbindlichkeiten vorgenommen werden, da die Entwicklung der Darlehensverbindlichkeiten gegenüber der Bank nicht vollständig geklärt sind.
Unklarheit besteht nämlich hinsichtlich des Umfanges, in welchem sich der Bekl. an den Verbindlichkeiten gegenüber der Bank im Innenverhältnis der Gesellschafter zu beteiligen hat.

2. Auseinandersetzung einer GbR

BGB §§ 733, 734, 242; ZPO § 894 Abs. 1 S. 2

Die Auseinandersetzung einer BGB-Gesellschaft hat sich wesentlich am Grundsatz der Wirtschaftlichkeit auszurichten.

Ist im Vermögen einer zweigliedrigen Gesellschaft nur noch ein Miteigentumsanteil an einer Wegeparzelle vorhanden, dessen Veräußerung keinen nennenswerten Betrag verspricht, kann ein Gesellschafter die Überführung des gesamthänderisch gebundenen Miteigentumsanteils in Bruchteilseigentum verlangen. Die Interessen der weiteren Mitgesellschafter, denen ein Aufwendungsersatzanspruch gegen die Gesellschaft zusteht, werden hinreichend durch die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts geschützt. Die Verurteilung zur Abgabe der erforderlichen Erklärungen erfolgt Zug um Zug gegen Erfüllung des anteiligen Zahlungsanspruchs.

OLG Hamm, Urt. v. 28.06.2004 – 8 U 175/03

3. Erfüllung der Einlagepflicht des Kommanditisten durch Zahlung auf debitorisches Gesellschaftskonto

HGB §§ 110, 171 Abs. 1; GmbHG § 19 Abs. 2 S. 2

Leistet der Kommanditist einer GmbH & Co. KG seine Einlage durch Zahlung auf ein debitorisches Gesellschaftskonto, kann er – wenn die Gesellschaft nicht über eine Kreditlinie für das Konto verfügt – seine Einlagepflicht (auch noch in der Insolvenz der KG) durch Aufrechnung mit seiner Regressforderung gemäß § 110 HGB zum Erlöschen bringen. Auf die Vollwertigkeit der Kontoausgleichsforderung der Bank gegen die KG kommt es für die Wirkung der Aufrechnung nicht an.

Das Aufrechnungsverbot des § 19 Abs. 2 S. 2 GmbHG findet auf die Kommanditeinlageforderung auch dann keine entsprechende Anwendung, wenn die einzige persönlich haftende Gesellschafterin eine Kapitalgesellschaft ist.

OLG Dresden, Beschl. v. 24.06.2004 – 7 W 554/04

Im Unterschied zum GmbH-Recht kann der Kommanditist seine Einlagepflicht durch Überweisung auf ein debitorisches geführtes Bankkonto erfüllen. Das gilt auch dann, wenn der KG eine Kreditlinie für das Konto nicht eingeräumt worden ist und die geschäftsführenden Gesellschafter folglich nicht frei über die Valuta verfügen können. Der Kommanditist erwirbt in diesem Fall eine Regressforderung gegen die Gesellschaft gemäß § 110 Abs. 1 HGB, weil er mit seiner Zahlung an die Bank als Geschäftsgläubigerin die Gesellschaft von einer Verbindlichkeit befreit hat.
Mit dieser Regressforderung kann der Kommanditist gegen die Einlageforderung der Gesellschaft aufrechnen. Diese Möglichkeit der Aufrechnung besteht gemäß § 94 InsO auch in der Insolvenz einer Gesellschaft. Unerheblich ist dabei, ob die Aufrechnungsbefugnis bereits bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestand (vgl. BGHZ 58, 72, 75; BGH, NJW 1981, 232, 233).

Auch für den Fall, das der Gesellschafter einen Gesellschaftsgläubiger befriedigt, gilt eine Ausnahme. Eine Aufrechnungsmöglichkeit besteht, wenn es sich bei der Gegenforderung um eine Regressforderung des Kommanditisten wegen der Befriedigung eines Gesellschaftsgläubigers.
Diese Möglichkeit leitet sich aus dem Haftungssystem des § 171 HGB ab. Leistet ein Kommanditist, der seine Kommanditeinlage noch nicht erbracht hat, vor der Insolvenz der Gesellschaft an einen Gesellschaftsgläubiger, ist er in Höhe des Nennbetrages der getilgten Forderung gegenüber sämtlichen Gesellschaftsgläubigern von der Kommanditistenhaftung gemäß § 171 Abs. 1 HGB befreit (vgl. BGHZ 95, 188, 195).

Eine abweichende Bewertung ist auch nicht dadurch herzuleiten, dass die Schuldnerin die einzige persönlich haftende Gesellschafterin eine Kapitalgesellschaft ist. Insbesondere ist in einem solchen Fall nicht das Aufrechnungsverbot des § 19 Abs. 2 S. 2 GmbHG entsprechend anzuwenden. Der BGH hat in einem Fall (BGHZ 95, 188) ausgeführt, dass kein Aufrechnungsverbot vorläge. Er hat vielmehr ausgeführt, dass der im Recht der GmbH geltende Grundsatz, nach dem die Verrechnung der Einlageschuld mit einer nicht vollwertigen Forderung gegen die Gesellschaft im Ganzen unwirksam sei, auf der besonderen Ausprägung des Kapitalaufbringungsgrundsatz im GmbH-Recht beruhe und auf die Kommanditgesellschaft nicht übertragen werden könne (BGHZ 95, 188, 198).

Die Kapitalaufbringung bei der GmbH & Co. KG ist dadurch ausreichend abgesichert, dass die diesbezüglichen GmbH- und KG-Regeln für beide Gesellschaften nebeneinander eingehalten werden müssen und dass auch für die Leistung auf die Kommanditeinlage grundsätzlich das Prinzip der objektiven Wertdeckung gilt. Eine darüber hinausgehende vollständige Übertragung der Kapitalaufbringungsregeln der GmbH auch auf den Kommanditanteil ist nicht geboten.

4. Keine Grundbuchfähigkeit der GbR

BGB § 705

Die GbR kann nicht unter ihrem eigenen Namen als Berechtigte eines beschränkten dinglichen Rechts ins Grundbuch eingetragen werden. Sie ist nicht grundbuchfähig.
Dies gilt auch dann, wenn die im Vollstreckungstitel ausgewiesene Vollstreckungsgläubiger eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist.

BayOLG, Beschl. v. 08.09.2004 – 2Z BR 139/04

Die Löschung einer eingetragenen Zwangssicherungshypothek aus dem Grundbuch ist zulässig, wenn diese Eintragung zugunsten einer GbR erfolgt ist. Die GbR ist nämlich nicht grundbuchfähig. Die Beschwerde ist daher gemäß §§ 71 Abs. 2, 53 GBO begründet.

5. Nachhaftung des ausgeschiedenen Komplementärs

HGB § 160 Abs. 1; EGHGB Art. 35

Der ausgeschiedene Komplementär einer Kommanditgesellschaft haftet nach § 160 Abs. 1 HGB für die Arbeitsentgeltansprüche eines Arbeitnehmers der Gesellschaft, wenn diese vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden aus der Gesellschaft fällig werden, sofern das Arbeitsverhältnis bereits vor dem Ausscheiden des Komplementärs begründet wurde.

BAG, Urt. v. 19.05.2004 – 5 AZR 405/03 (LAG Düsseldorf)

Der Komplementär einer KG haftet nach §§ 161 Abs. 2, 128 S. 1 HGB den Gläubigern für Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich. Über § 160 Abs. 1 HGB wird diese Haftung auf die Zeit nach dem Ausscheiden aus der Gesellschaft für bis dahin begründeten Verbindlichkeiten ausgedehnt, sofern sie vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden fällig werden und innerhalb dieser Frist bestimmte Unterbrechungstatbestände wie z.B. die gerichtliche Geltendmachung der Forderung eintreten.
Gemäß Art. 35 S. 1 Nr. 1 EGHGB ist dies auch auf vor dem 26.03.1994 entstandene Verbindlichkeiten anzuwenden, sofern das Ausscheiden des Gesellschafters nach dem 26.03.1994 in das Handelsregister eingetragen wird und die Verbindlichkeiten nicht später als vier Jahre nach der Eintragung fällig werden (vgl. Art. 35 S. 1 Nr. 2 EGHGB).

6. Nachweis der Rechtsnachfolge in Kommanditistenstellung

HGB §§ 12 Abs. 2, 107, 108 Abs. 1, 143 Abs. 1 u. 2, 161 Abs. 2;
BGB §§ 2197 ff., 2209, 2353

Ein im Wege der Erbfolge in eine Kommanditgesellschaft einrückender Kommanditist muss die Rechtsnachfolge für die Anmeldung zum Handelsregister in der Regel mittels der Vorlage eines Erbscheins nachweisen; dies gilt auch dann, wenn Dauertestamentsvollstreckung angeordnet ist.

OLG Köln, Beschl. v. 09.09.2004 – 2 Wx 22/04

Der Erblasser war Kommanditist einer Kommanditgesellschaft. Der Gesellschaftsvertrag enthält eine qualifizierte Nachfolgeklausel, die Bestimmt, dass für den Fall, dass der Verstorbene mehrer Erben hinterlässt, die Beteiligung nur auf einen Erben übergeht. Dieser wird durch letztwillige Verfügung oder schriftliche Erklärung gegenüber der Gesellschaft von dem Verstorbenen bestimmt. Fehlt es an einer solchen Bestimmung, geht die Beteiligung auf den ältesten männliche Erben des Verstorbene über. In seinem privatschriftlichen Testament hat der Erblasser seinen Sohn zu 70% und seine Enkel zu je 10% als Erben eingesetzt. Ferner ordnete er Dauertestamentsvollstreckung des gesamten Nachlasses durch seinen Sohn an.

7. Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft finden keine Anwendung auf Schadensersatzansprüche des atypisch stillen Gesellschafters gegen den Geschäftsinhaber

BGB § 280; HGB § 230

Der Anspruch des stillen Gesellschafters gegen den Inhaber des Handelsgeschäfts auf Einlagenrückgewähr unterliegt jedenfalls dann im Ergebnis keinen Beschränkungen nach den Grundsätzen über die fehlerhafte Gesellschaft, wenn der Inhaber des Handelsgeschäfts gleichzeitig verpflichtet ist, den stillen Gesellschafter im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, wie er stehen würde, wenn er nicht beigetreten wäre.

BGH, Urt. vom 19.07.2004 – II ZR 354/02 (OLG Schleswig)

Der BGH hat angenommen, dass der Inhaber eines Handelsgeschäfts, der mit Hilfe des Abschlusses zahlreicher stiller Gesellschaftsverträge sein erforderliches Kapital für eine AG beschaffen wollte und sich dabei auf Prospekte stützte, nach den Grundsätzen der Prospekthaftung und des Verschuldens bei Vertragsschluss zur Rückzahlung der geleisteten Beiträge verpflichtet ist. Dieser Pflicht stehen auch die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft nicht entgegenstehen.

Ein herausgegebenes Prospekt muss im Rahmen von Kapitalanlagemodellen gewissen Anforderungen entsprechen. Insbesondere die Richtigkeit und Vollständigkeit des Prospekts ist zu gewährleisten. Wenn diese Anforderungen nicht vorliegen, ist der für den Prospekt Verantwortliche schadensersatzpflichtig.

8. Befreiung des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH von § 181 BGB

BGB § 181

Der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG kann sich im Namen der KG auf den Einzelfall bezogen eine Erlaubnis erteilen, als Vertreter der KG und zugleich im eigenen Namen zu handeln, wenn er als Geschäftsführer der GmbH nicht dem Verbot des Selbstkontrahierens (§ 181 BGB) unterliegt.

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 29.09.2004 – 3 Wx 125/04

Schließt der Geschäftsführer (GF) einer Komplementär-GmbH nicht im Namen der GmbH mit sich selbst ein Rechtsgeschäft ab, sondern zwischen sich und der KG, so ist dies nur wirksam möglich, wenn dem GF von der KG das Selbstkontrahieren gemäß § 181 BGB gestattet war.

Zwar gilt grundsätzlich, dass in der Rechtsform der GmbH & Co. KG der allein handelnde GF der geschäftsführenden GmbH nicht befugt ist, sich im Namen der KG von den Beschränkungen des § 181 BGB zu befreien (st. Rspr.; BGH NJW 1972, 623).

9. Übertragungspflicht statt Aufhebung einer Miteigentumsgemeinschaft

BGB §§ 749, 753, 242

Wird die Aufhebung einer Gemeinschaft erstrebt, kann der die Auflösung der Gemeinschaft betreibende Teilhaber verpflichtet sein, seinen Anteil gegen Zahlung des Marktwertes auf die weiteren Teilhaber zu übertragen; dies gilt insbesondere, wenn das Miteigentum der gemeinschaftlichen Berufsausübung dient und der Teilhaber diese aufkündigt.

BGH, Urt. v. 25.10.2004 – II ZR 171/02

Die Aufhebung einer Gemeinschaft ist aus wichtigem Grund stets möglich, auch wenn die Teilhaber das Recht, die Gesellschaft aufzuheben, durch Vereinbarung für immer ausgeschlossen haben (vgl. § 749 Abs. 2 S. 1 BGB).
Im Einzelfall kann dieses Begehren auf Aufhebung der Gemeinschaft aber eine unzulässige Rechtsausübung (vgl. § 242 BGB) darstellen, wenn bei Vorliegen der sonstigen rechtlichen Voraussetzungen die Aufhebung der Gemeinschaft für den ihr widersprechenden Teilhaber eine besondere Härte darstellt (BGHZ 63, 348, 352 f.; Senat, NJW-RR 1995, 334 f.).

Dies kann zur Verpflichtung des die Aufhebung betreibenden Teilhabers führen seinen Anteil auf den der Versteigerung widersprechenden Teilhaber gegen Zahlung eines Ausgleichs zu übertragen. In die Berechnung des Ausgleichwertes, der gegebenenfalls sachverständiger Begutachtung bedarf, ist sowohl der wirtschaftliche Wert als auch der bei einer etwaigen Zwangsversteigerung erzielbaren Mehrerlös einzubeziehen (BGHZ 58, 146 ff.).

10. Streitwert bei stiller Beteiligung – Göttinger Gruppe

ZPO § 9

Die Bemessung des Streitwerts bei einer klageweise geltend gemachten Rückabwicklung einer stillen Beteiligung mit ratierlichen Einzahlungen erfolgt nach der gesamtem Vertragsumme, nicht nach dem Betrag der bisherigen Einzahlungen zuzüglich des dreieinhalbfachen Werts der jährlichen Einzahlungen.

OLG München, Beschl. v. 28.09.2004 – 14 W 132/04

Wird im Wege einer Zug-um-Zug-Verurteilung auf Übertragung einer Gesamtbeteiligung geklagt, darf der Streitwert aus dem gesamten Zeichnungsbetrag festgesetzt werden. Denn beantragt ist die Freistellung von sämtlichen Verpflichtungen aus der Beteiligung. § 9 ZPO zur Errechnung des Streitwerts findet daher keine Anwendung.

11. Parteifähigkeit der GbR

BGB § 705

Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist im Arbeitsgerichtsverfahren sowohl aktiv als auch passiv parteifähig.

BAG, Urt. v. 01.12.2004 – 5 AZR 597/03

12. Rechtsnachfolgevermerk im Handelsregister bei Kommanditistenwechsel

HGB § 162 Abs. 2

Bei einem Kommanditistenwechsel ist auch weiterhin gemäß § 162 Abs. 2 HGB ein Rechtsnachfolgevermerk in das Handelsregister einzutragen.

Erfolgt die Anmeldung der im Handelsregister einzutragenden Tatsachen eindeutig und vollständig (Erbfolge mehrerer Erben in einem Kommanditanteil mit der daraus folgenden Veränderung der Kommanditeinlagen), so mit einer Zwischenverfügung nicht die Wortfassung der Anmeldung „Gesamtrechtsnachfolge“ beanstandet werden, auch wenn sie mit der vom Registergericht für richtig gehaltenen Formulierung der vorzunehmenden Eintragung („Sondererbfolge“) nicht übereinstimmt.

OLG Hamm, Beschl. v. 16.09.2004 – 15 W 304/04

13. Schiedsgutachten durch Sachverständigen

BGB § 705; HGB § 105

Bestimmt der Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder einer OHG für den Fall, dass eine Einigung unter den Gesellschaftern über die Höhe des einem ausscheiden Gesellschafter zustehenden Auseinandersetzungsguthabens nicht zustande kommt, die verbindliche Feststellung des Guthabens durch einen Sachverständigen, der von der zuständigen Industrie- und Handelskammer zu bestellen ist, so kann auch eine Benennung des Sachverständigen durch die IHK ausreichen, wenn damit der Zweck der gesellschaftsvertraglichen Regelung, eine neutrale Person für die Erstattung des Gutachtens zu gewinnen, erreicht wird.

BGH, Urt. v. 14.02.2005 – II ZR 365/02

Das Gutachten von einem Sachverständigen, der nicht von der Industrie- und Handelskammer (IHK) bestellt, sondern lediglich von ihr benannt worden ist, ist als Schiedsgutachten iS von §§ 317 ff. BGB einzustufen; auch wenn der Gesellschaftsvertrag bestimmt, ein Sachverständiger sei von der zuständigen IHK zu bestellen.

Sinn und Zweck dieser Vereinbarung ist eine neutrale Person für die Erstattung des Gutachtens zu finden, die weder den Interessen der einen noch der anderen Partei verpflichtet ist. Diesen Ansprüchen genügt es, wenn die IHK lediglich einen Gutachter benennt.

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