Die Auswirkung der Änderung der Verpackungsverordnung für den Internetversandhandel
Hintergrund
Durch die fünfte Verordnung der Änderung der Verpackungsverordnung entfällt ab dem 01.01.2009 grundsätzlich die Möglichkeit der Selbstorganisation der Rücknahme für Verpackungen, die bei privaten Verbrauchern anfallen. Die Bundesregierung hat die mangelnde Effizienz dieses Systems beklagt und bestimmt, daß Verpackungen, welche bei Verbrauchern anfallen grundsätzlich durch haushaltsnahe Erfassungssysteme erfasst werden sollen.
In Zukunft sind Hersteller und Händler, die Verpackungen in Verkehr bringen – und dies tut grundsätzlich ja jeder, der Waren über das Internet versendet und dabei Verpackungen verwendet – verpflichtet (§ 6 Abs. 1 VerpackV) sich an solchen flächendeckenden Rücknahmesystemen zu beteiligen. Dies sind zur Zeit z.B. neben der Duales Deutschland GmbH (der grüne Punkt) die Interseroh AG und die Landbell AG.
Abmahnfähigkeit
Derzeit bedeutet das Fehlen eines Hinweises auf die Rücknahmemöglichkeit der Verpackungen auf der Internetseite oder in Katalogen einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß. Dies wurde in zwei Entscheidungen des BGH bestätigt. Denn nach § 6 Abs.1 S.6 ist auf die Rücknahmemöglichkeit „in Warensendungen und in den Katalogen“ hinzuweisen. Entsprechendes gilt auch für die Angebote, die im Internet zu finden sind. Bis zum 1.1.09 besteht also die Möglichkeit der Abmahnung und jeder, der einen Internetshop betreibt, ist gut beraten, seine AGB auf entsprechende Säumnisse zu untersuchen. Bis zum 1. Januar nächsten Jahres können verzweifelte Anwälte hier Möglichkeiten finden, um Abmahnungen auszusprechen.
Ab dem Moment des Inkrafttretens zum 1.1.09 entfällt diese Möglichkeit, weil nach der neuen Rechtslage im Verkehr mit dem Verbraucher die Möglichkeit der Selbstorganisation entfällt.
Verpackungsarten
Die Verträge der Anbieter stellen entsprechend der Differenzierung der Verordnung auf verschiedene Verpackungssorten ab. Die Unterscheidung von Verkaufs-, Um- und Transportverpackungen ist für Internethändler ohne Bedeutung, weil alle Verpackungen, die dem Kunden gesendet werden, einheitlich als Verkaufsverpackungen begriffen werden.
Es besteht die Alternative: Ausschließlich Lizenziertes Verpackungsmaterial verwendet oder einen Vertrag mit einem anerkannten Versorger verwenden.
Falls man eine ordnungsgemäß gekennzeichnete und lizenzierte Verpackung verwendet, mußman sich als Internethändler um nichts Weiteres kümmern. Daß die Verpackungen lizenziert sind, erkennt man z.B. an dem Grünen Punkt, dem Markenzeichen des Unternehmen Duales Deutschland GmbH. Das RESY Symbol ist z.B. hierfür nicht ausreichend. Schwierig ist die Rechtslage zu beurteilen, wenn importierte Waren in Deutschland an den Kunden gesendet werden, ohne daß eine Umverpackung stattfindet. Denn die Verpackung des ursprünglichen Produktes ist unter Umständen nicht lizenziert.
Falls man keine lizenzierten Verpackungen oder zusätzliche Verpackungen verwenden will, kann und muß er einen Vertrag mit einem anerkannten Entsorger abschließen. Unter Umständen erlangt man mit diesem Vertrag die Berechtigung, die Markenzeichen des Entsorgers auf der Verpackung anzubringen.
Ausnahmen
Ausnahmen von der vorgenannten Verpflichtung bestehen z.B. dann, a.) wenn im Rahmen von Sportveranstaltungen die Abfälle vor Ort und Stelle von dem Händler wieder entgegengenommen werden oder b.) sich Händler oder Hersteller sich direkt an die Anfallstellen wenden und die Verpackung zurücknehmen oder selbst verwerten oder für die Verwertung sorgen und sich dies von der zuständigen Behörde genehmigen lassen. Aber das ist hier unerheblich.
Stefan G. Kramer / Rechtsanwalt