Die Nutzung einer Marke in der vergleichenden Werbung

Einleitung

In einer Entscheidung des EuGH wurden die Voraussetzungen einer unzulässigen vergleichenden Werbung erörtert für den Fall, dass in der Werbung die Marke des Inhabers gegenüber den zu vergleichenden Produkten bzw. Diensten genutzt wird. 

Gesetzlich geregelt ist die unrechtmäßige Nutzung einer Marke, sowohl im deutschen als auch im Gemeinschaftsrecht. Häufig hängt das Vorliegen einer Markenrechtsverletzung davon ab, ob eine Verwechslungsgefahr zwischen dem Zeichen des Markeninhabers und dem genutzten Zeichen vorliegt. Die Markenrechtsrichtlinie der EU (MRRL) enthält einen entsprechenden Passus bezüglich der Verwechslungsgefahr. 

Im Rahmen der EU-Gesetzgebung sind die Voraussetzungen für die vergleichende Werbung im Hinblick auf das deutsche Recht erheblich gelockert worden. Insoweit darf aus wettbewerbsrechtlicher Sicht eine vergleichende Werbung grundsätzlich zulässig sein, wobei die besonderen Voraussetzungen hierfür beachtet werden müssen. 

Marke vs. Vergleichende Werbun

Was passiert allerdings, wenn die Marke eines Dritten im Rahmen der vergleichenden Werbung genutzt wird? Die Nutzung einer Marke ist schließlich nicht dringend erforderlich und kann aus der Sicht des Markeninhabers eine erhebliche Beeinträchtigung darstellen.

Ein solcher Fall wurde dem EuGH zur Auslegung der einschlägigen Regelungen des Gemeinschaftsrechts, nämlich Art. 5 Abs. 1 b MRRL (Markenrecht) und Art. 3a Abs. 1 der Richtlinie über irreführende Werbung (RL 84/450), vorgelegt. 

Sachverhalt

Der Sachverhalt des Falles: Die Beklagte wurde von der Klägerin, einem Mobilfunkdienstleister, in Anspruch genommen, da die Beklagte in einer Werbung die eigenen Preise mit den Preisen der Klägerin verglichen hat. Die Preisangaben waren korrekt. Die Klägerin monierte jedoch die Nutzung von Bildern mit bewegenden Luftblasen in schwarz und weiß im dem Werbespot. Die Klägerin selbst hat Bildmarken eingetragen, die statische Luftblasen auf blauem Hintergrund aufweisen. Es wurde vom erstinstanzlichen Gericht festgestellt, dass der Verkehr die Luftblasen mit den Dienstleistungen der Klägerin in Verbindung bringt. 

Markenmäßige Nutzung

Der EuGH stellte nunmehr fest, dass die Nutzungen eines ähnlichen Zeichens im Rahmen der Werbung eine markenmäßige Nutzung darstelle, die die Waren und Dienstleistungen des Werbenden betreffen. Da jedoch die vergleichende Werbung erlaubt sein soll, kann die Werbung nur dann rechtswidrig sein, wenn die Kriterien für die vergleichende Werbung nach Art. 3a Abs. 1 RL 84/450 erfüllt seien. Allerdings setzt diese Regelung voraus, dass keine Verwechslungsgefahr durch die Werbemaßnahme unter Verwendung der Drittmarke besteht. 

Verwechslungsgefahr

Somit stellte sich die Frage, wie die jeweiligen Begriffe der Verwechslungsgefahr in Art. 5 Abs. 1b MRRl und Art. 3a Abs. 1 RL 84/450 auszulegen sind. Das Gericht hat entschieden, dass die Begriffe „Verwechslungsgefahr“ einheitlich auszulegen sind: Verwechslungsgefahr im Sinne des Markenrechts bedeutet nichts anderes als Verwechslungsgefahr im Sinne des Wettbewerbsrechts. 

Dies hat zur Folge, dass wenn zwischen den sich gegenüber stehenden Zeichen eine Verwechslungsgefahr im Sinne des Markenrechts besteht, die vergleichende Werbung nicht zulässig sein kann. Liegt jedoch keine Verwechslungsgefahr zwischen den Zeichen vor, dann ist die vergleichende Werbung in dieser Hinsicht erlaubt. 

Es bleibt zu beachten, dass das Gericht keinerlei Aussage darüber getroffen hat, wie die Richtlinien auszulegen sind, wenn zwischen den sich gegenüberstehenden Zeichen nicht nur eine Ähnlichkeit, sondern Identität zwischen den Zeichen besteht. 

Susan B. Rausch

Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz

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