Markenrecht – Serienmarken und rechtserhaltende Benutzung

Dieser Artikel ist für Sie interessant, wenn Sie mehrere Marken eingetragen haben, aber nicht alle Marken aktiv nutzen.

Der EUGH hat in seiner Entscheidung vom 13.9.2007 erkannt, daß es die Vorschriften über die rechtserhaltende Nutzung von Marken es nicht erlauben, den Schutzbereich von einer eingetragenen, aber nicht genutzten Marke auf den Bereich einer anderen Marke zu erstrecken, wenn diese eine leichte Abwandlung der ersten Marke darstellt. Was auf den ersten Blick wie ein theoretisches Problem anmutet,  hat vermutlich weitreichende Folgen für die Praxis. Viele Unternehmen verlassen sich im Hinblick auf die Geltung einer deutschen Norm des Markenrechts auf eine Praxis, die nach der Rechtsprechung des EuGH nicht mehr angewendet werden kann.

Memo: Geschützt ist nur die eingetragene und benutzte Form der Marke.

Wenn z.B. eine Marke aus einem reinen Wortzeichen und eine andere Marke aus einem Bildzeichen und dem Wort der Marke, aber geschrieben in einem anderen Font besteht, konnte man sich bis dato darauf verlassen, daß der Schutz der einen eingetragenen aber nicht benutzten Marke (Beispiel der Wortmarke) sich auf den Schutz der anderen Marke (Beispiel Wortbildmarke) erstreckt. Viele Marken als sog. Defensivmarken  eingetragen, um den Schutzbereich der Marke zu erweitern und es dem Inhaber der Marke auch zu ermöglichen, für die Zukunft weitere Variationen der Marke (unter Verwendung der Grundform) eintragen zu lassen.

Das Baukastensystem der alten Markenstrategien funktioniert nicht mehr.

Nur innerhalb der Benutzungschonfrist von fünf Jahren ist es möglich, auch Marken zu schützen, die nicht benutzt werden. Ab diesem Zeitpunkt muß die Marke verwendet werden, anderenfalls verliert sie ihre Wirkung. 

So regelt Art 15 Abs.1 GMVO (Gemeinschaftsmarkenverordnung), daß die Wirkung einer Marke verfällt, wenn nicht ernsthafte Gründe für Ihre Nichtbenutzung dargelegt werden. Nach Art 15 Abs.2 lit.a. GMVO gilt als Benutzung auch eine Nutzung der Marke in einer Form, die von der Eintragung abweicht, wenn sich die Marken nur in Teilen unterscheiden und hierdurch nicht die Unterscheidungskraft der Marke beeinflußt ist.

Aber eine eingetragene Abwandlungsmarke ersetzt keine Nutzung. Dies widerspricht zwar der Regelung des § 26 Abs.3 S.2 MarkenG, dem damit nach richtlinienkonformer Auslegung aber keine Bedeutung mehr zukommt.

Für die Praxis bedeutet dies, daß die Marken, die die Wesentlichen Bestandteile der Variationen aufweisen, benutzt werden müssen, damit der Schutzbereich aufrecht erhalten werden kann.

 

Stefan G. Kramer

Rechtsanwalt

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