Oder anders: Wann hafte ich für die wettbewerbswidrigen Handlungen eines Anderen?
Der BGH hat in der Entscheidung „Jugendgefährdende Medien bei Ebay“ die Verantwortung von Unternehmen für die wettbewerbswidrigen Handlungen Dritter neu bestimmt.
Entstanden ist eine Rechtsfigur, die man als Verkehrssicherungspflicht für das wettbewerbsrechtliche Handeln Dritter beschreiben kann. Was ist das?
Das deutsche Deliktsrecht sagt zunächst einmal, dass man für die Schäden einzustehen hat, die man selbst schuldhaft verursacht. Beispiel Verkehrsunfall oder eine beim Golf getroffene Fensterscheibe. Für das Verhalten Dritter ist man verantwortlich, wenn man einen Verkehr eröffnet hat und davon auszugehen ist, dass die Gefahr besteht, Dritte werden diese Handlung dazu nutzen, sich oder Dritte zu schädigen. Sie kennen das Schild, das an Baustellen hängt. Wer im öffentlichen Raum eine Baustelle betreibt, muß dafür sorgen, dass unbefugte Dritte – insbesondere Kinder – dies nicht dazu nutzen, sich oder andere zu schädigen. Wer keinen Zaun zur Absperrung um die Baustelle errichtet, haftet aufgrund einer Verkehrssicherungspflicht. Das beste Beispiel ist die Haftung des Fahrzeughalters für sein Auto. Jeder, der ein Auto hat, haftet für die Gefahr, die sich aus dem Betrieb des Autos ergibt. Wenn ein Fußgänger zu schaden kommt, weil plötzlich die Bremsen an einem Auto versagen, ist dem Fahrer kein Vorwurf zu machen. Aber der Halter haftet. Eben nur deshalb, weil er ein Auto betreibt. Diese Pflicht, die Haftung für die Gefahren zu übernehmen, die sich aus dem Betrieb einer Maschine oder aus einer anderen Handlung ergibt, nennt man Verkehrssicherungspflicht.
Übertragen auf das Internet: Wenn Dritte die Website, die ich betreibe dafür verwenden, selbst wettbewerbswidrige Handlungen zu unternehmen, muß ich im Vorwege Maßnahmen treffen, die die Gefahr aus dem Betrieb der Website minimieren und – falls doch etwas geschieht – für die Handlungen Dritter einstehen, auch wenn ich selbst keine schuldhafte Handlung begangen habe.
Das bedeutet: Man haftet als Täter einer Wettbewerbsverletzung nicht nur für eigenes, sondern auch für das Verhalten Dritter wie der Täter und kann bei der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht ebenso haften wie der Täter selbst.
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Stefan G. Kramer
Rechtsanwalt