BPAT – Beschluß vom 2. Auguust 2006 – Focus / Focus Home Collection
§ 26 Abs.5 ist mit dem Art 10 Abs.1 MarkenRL vereinbar.
Worum geht es? Kommt es zu einem Verfahren wegen der Identität oder Ähnlichkeit von Marken, lautet eine beliebte Einwendung des Verletzers, der Angreifer würde die Marke, aus der heraus er Ansprüche geltend macht, überhaupt nicht nutzen. Grundsätzlich soll nämlich nur derjenige Ansprüche aus einer Marke herleiten, wer diese auch aktiv nutzt. Das „Sperren“ von Marken soll auf diese Art und Weise verhindert werden. Von diesem Grundsatz macht das Gesetz eine Ausnahme. In den ersten fünf Jahren nach der Eintragung der Marke muß die Nutzung der Marke für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie registriert wurde, nicht glaubhaft gemacht werden. Der Zeitraum beginnt grundsätzlich mit der Eintragung. Im § 26 Abs. V MarkenG ist eine Ausnahme geregelt: Der Zeitraum beginnt im Falle dessen, daß gegen die Eintragung Widerspruch erhoben wurde und ein Widerspruchsverfahren durchgeführt wird, erst mit dem Abschluß des Widerspruchsverfahrens. Das Bundespatentgericht entschied nun, daß die Regelung des deutschen Rechts nicht gegen Ar 10 der Markenrichtlinie verstoße. Nachdem dieser Punkt geklärt war, bejahte das Gericht die Verwechslungsgefahr zwischend den beiden Marken. Der Angreifer konnte sich nämlich auf der Grundlage des § 26 Abs.V MarkenG auf die Benutzungsschonfrist berufen.
Weiterführende Hinweise zur Benutzungsschonfrist
Stefan G. Kramer
Rechtsanwalt