Das UN-Kaufrecht, auch CISG oder Haager Kaufrecht genannt, regelt den internationalen Warenverkauf. Als Anwalt werden einem regelmäßig Verträge im internationalen Geschäftsverkehr vorgelegt, in denen das CISG ausgeschlossen wird. Die meisten Mandanten wissen allerdings nicht was das CISG ist, wann es anwendbar ist und ob die Regelungen des CISG „gut“ oder „schlecht“ sind.
Warenkauf und Werklieferung
Das UN-Kaufrecht regelt Verträge über den Kauf von Waren. Alle Varianten des Kaufvertrags werden von dem UN-Kaufrecht erfasst, soweit die Hauptleistungspflichten aus der Lieferung und Eigentumsübertragung und der Zahlung der Ware bestehen. Das UN-Kaufrecht kann ausnahmsweise auf andere Vertragstypen anwendbar sein, wenn der Vertrag den endgültigen Eigentumserwerb vordergründig regelt und ein Kaufpreis entrichtet werden muss.
Unter Ware sind bewegliche körperliche Sachen zu verstehen. Immobilien und Rechte sind daher nicht Gegenstand des CISG. Da Unternehmen häufig auch aus Immobilien und Rechten bestehen, sind sie ebenfalls nicht vom UN-Kaufrecht erfasst. Computerprogramme sind hingegen „Ware“ im Sinne des Gesetzes, gleichgültig, ob sie auf einem Datenträger gespeichert sind oder im Internet herunter geladen werden können, es sei denn, die Software ist eine Spezialanfertigung.
Unter das UN-Kaufrecht fallen nicht nur „Waren“ sondern auch Gegenstände aus Werklieferungsverträgen, soweit der Besteller nicht einen wesentlichen Teil der zur Herstellung erforderlichen Stoffe liefert. Als Faustregel gilt dabei, dass der Warenanteil des Bestellers 50% des gesamten Wertverhältnisses nicht übersteigen darf, sofern das UN-Kaufrecht Geltung finden soll. Bei der Abgrenzung zwischen Kaufvertrag und anderen Vertragstypen ist immer maßgeblich, welche Leistungsart im Vordergrund steht.
Internationaler Sachverhalt
Er ist dann anwendbar, wenn der Kaufvertrag zwischen zwei Parteien geschlossen wird, die ihre Niederlassung in verschiedene Staaten haben, soweit diese Staaten Vertragsstaaten sind oder das UN-Kaufrecht über die Regeln des Internationalen Privatrechts Anwendung findet. Hier muss beachtet werden, dass die Ware selbst nicht eine Grenze überschreiten muss. Vielmehr müssen einzig und allein die Vertragspartner in verschiedene Staaten sitzen. Ferner ist die Frage, wo ein Vertragspartner seinen Hauptsitz hat, nicht relevant. Der Vertragspartner muss nur eine Niederlassung in einem anderen Vertragsstaat haben. Eine Niederlassung im Sinne des CISG liegt vor, wenn die Einheit eine gewisse Stabilität und Selbständigkeit besitzt.
Art. 1 des UN-Kaufrechts sieht vor, dass die Regelungen in zwei Fällen anwendbar sein sollen: a) wenn die Niederlassungen der Vertragspartner sich in Vertragsstaaten befinden oder b) wenn das internationale Privatrecht zur Anwendung des Rechts eines Vertragsstaates führt und hierdurch das CISG anwendbar ist. Dabei muss beachtet werden, dass einige Staaten die Anwendbarkeit der lit. b) ausgeschlossen haben. Deutschland hat von diesem Vorbehalt keinen Gebrauch gemacht aber erkennt den Vorbehalt anderer Vertragsstaaten gegen die Anwendung von lit. b) an.
Die Voraussetzungen der Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts müssen bei Vertragsschluss vorliegen. Dabei stellt sich die Frage, ob das CISG anwendbar sein soll, wenn die Parteien nicht wissen, dass dafür die Voraussetzungen vorliegen, z.B. wenn eine Partei nicht weiß, dass die andere Partei eine Niederlassung in einem Vertragsstaat hat. Grundsätzlich ist das CISG dann anwendbar, wenn der internationale Sachverhalt für die Parteien erkennbar ist und sich somit die Tatsachen aus den konkreten Umständen ergeben.
Dabei ist es gleichgültig, ob eine der Parteien oder beide Parteien Kaufmann im Sinne des HGB ist / sind.
Ausschlusstatbestände
Die Frage, ob eine Privatperson Vertragspartner ist, wird erst bei der Prüfung der Ausschlusstatbestände nach Art. 2 CISG relevant. Ist die verkaufte Ware für den persönlichen Gebrauch, für Familie oder Haushalt bestimmt, ist das CISG nicht anwendbar. Allerdings greift dieser Ausschluss nur dann, wenn die Ware ausschließlich für den Privatgebrauch vorgesehen ist. Weitere Ausschlusstatbestände sind in Art. 2 b bis e CISG geregelt: Verträge, die im Rahmen von Versteigerungen, Zwangsvollstreckungen oder gerichtlichen Maßnahmen zustande kommen, fallen nicht unter das UN-Kaufrecht. Ferner gilt das Übereinkommen nicht für Wertpapiere, Schiffe oder Luftfahrzeuge oder für elektrische Energie.
Regelungsgegenstand des CISG
Letztlich muss beachtet werden, dass das CISG nur den Abschluss des Kaufvertrages und die Rechte und Pflichten des Käufers und Verkäufers regelt. Andere Fragen werden nicht vom UN-Kaufrecht erfasst. Insoweit müssen Streitigkeiten über die Gültigkeit des Vertrages oder einzelner Vertragsbestimmungen nach den Regeln des internationalen Privatrechts geklärt werden.