Markenrecht – Eintragungsfähigkeit dreidimensionalen Designs – Fronthaube – BGH 24.5.2007

Sachverhalt: BMW wollte die Fronthaube eines BMW´s als dreidimensionale Marke eintragen. Die Eintragung bezog sich auf die zeichnerisch dargestellte Form der Motorhaube eines BMW, die aus verschiedenen Perspektiven gezeigt wurde. Der bestätigte die Entscheidung des Bundespatentgerichts und wies den Antrag auf die Eintragung der Marke zurück. Anders als das Bundespatentgericht stützte sich der BGH in seiner Begründung nicht auf den § 3 Abs.2 Nr.3 MarkenG, nach dessen Inhalt „dem Schutz als Marke“ nicht zugänglich sind “ diejenigen Zeichen, die ausschließlich aus einer Form bestehen, die einer Ware den wesentlichen Wert verleihen.“ Das Bundespatentgericht befand, daß eine Fronthaube nicht dasjenige Teil sei, in dem der Verkehr die handelbare Ware ansehe. Die technische Funktion einer Fronthaube trete neben der ästetischen Gestaltung nicht vollständig in den Hintergrund. Dem widersprach der BGH: Der Wert einer Fronthaube sei zumal ein wirtschaftlicher, da eine Fronthaube ein Teil eines Autos sei. Neben dieser netten Auseinandersetzung kommt es, und dies hat der BGH zu Recht in Fortführung zu seiner Rechtsprechung erkannt, allein darauf an, daß die Eintragung hier an § 8 Abs.2 Nr.2 MarkenG scheitert. Denn die konkrete Marke erschöpft sich in der Widergabe der äußeren Gestaltung des Produktes. Und dies kann im Interesse der Allgemeinheit nicht sein. Das Interesse der Allgemeinheit an der Freiheit der Gestaltung von Produkten geht dem Interesse des Herstellers an der Registrierung eines bestimmten Designs als Marke vor. Die sonst zu befürchtende Beeinträchtigung der Gestaltungsmöglichkeiten würde dazu führen, daß jeder Designer vor der Arbeit einen Blick in das Markenregister werfen müsse und die Gestaltungsfreiheit so leide.

Wenn überhaupt, so lassen sich ästetische Formgebungen nur über das Geschmacksmusterrecht und in noch engeren Grenzen über das Urheberrecht schützen. Der Weg über das Markenrecht kann nicht dazu dienen, eine Formensprache zu monopolisieren.

Stefan G. Kramer

Rechtsanwalt

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