Die Rechte des Käufers nach dem CSIG, Teil 1

Rechte des Käufers nach dem CSIG – Teil 1

 I.  Überblick

II. Erfüllung und Nacherfüllung (Nachlieferung oder Nachbesserung)

 I. Überblick

Informationen über den jeweiligen Stand der Vertragsstaaten können unter www.uncitral.org abgerufen werden.

 

Die Rechte des Käufers nach dem CSIG richten sich nach den Art 45.ff. Grundsätzlich kann der Käufer wie im deutschen Recht Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung verlangen, die Aufhebung des Vertrags fordern, Minderung verlangen oder Schadensersatz geltend machen. Das CSIG hebt im Art 6 ausdrücklich darauf ab, daß die Rechte des Käufers durch die Parteien nicht anders geregelt wurden oder sich aus den Handelsbräuchen nichts anderes ergibt.

Die Rechtsbehelfe stehen dem Käufer unabhängig von der Art der Pflichtverletzung zu. Es gibt nur die nicht vertragsgemäße oder nicht vertragsgemäße Erfüllung.[1] Es gibt keine Differenzierung zwischen Verzug, Unmöglichkeit, Gewährleistung, Haftung für anfängliches Unvermögen, etc. Es ist kein Verschulden erforderlich. Nur die Schwere der Verletzung der vertraglichen Pflichten ist bedeutsam. Über den Art 25, der eine Definition dafür gibt, wann eine wesentliche oder nicht wesentliche Pflichtverletzung vorliegt, wird differenziert. Die Geltendmachung von Ansprüchen, die auf die Aufhebung des Vertrags gerichtet sind, kommt nur in Betracht, wenn eine wesentliche Vertragsverletzung vorliegt (Art 25,49).

 

Es gibt drei zentrale Rechtsbehelfe:

 

Art 46: Der Anspruch auf Erfüllung inklusive Ersatzlieferung, Nachbesserung

Art 49: Das Recht zur Aufhebung des Vertrags

Art 45: Schadensersatz.

 

Das CSIG regelt daneben weitere Rechte, die im deutschen Recht im Allgemeinen Teil des Schuldrechts anzufinden sind, z.B. das Zurückbehaltungsrecht. Aber: Soweit das CSIG anwendbar ist, stellt es eine abschließende Regelung dar. Es gibt neben dem CSIG keine ergänzende Anwendung nationaler Rechtsvorschriften.

 

II. Erfüllung und Nacherfüllung

 

Zunächst: Der Erfüllungsanspruch ist nicht in allen Vertragsstaaten einklagbar, Art. 28. Nur wenn das nationale Recht des angerufenen Gerichts einen solchen Anspruch kennt, kann dieser Anspruch geltend gemacht werden. Nacherfüllung kann auch nicht verlangt werden, wenn zuvor ein Rechtsbehelf geltend gemacht wurde, der die Geltendmachung der Nacherfüllung ausschließt.

 

Der Erfüllungsanspruch besteht immer, wenn der Verkäufer, nicht, nicht richtig, nicht am richtigen Ort geleistet hat. Der Anspruch unterliegt der Verjährung des nationalen Rechts. Setzt der Käufer eine Sachfrist, kann er vor deren fruchtlosem Ablauf nicht Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen oder Mindern. Es gibt nur das eine oder das andere.

 

Eine Ersatzlieferung kommt immer dann in Betracht, wenn die Ware nicht vertragsgemäß ist. Der Anspruch kann nur geltend gemacht werden, wenn eine wesentliche Vertragsverletzung vorliegt. Was wesentlich ist, bestimmt sich nach wirtschaftlichen Kriterien. Die Frage ist immer, ob die Ware noch marktfähig ist, ob sie noch an den eigentlichen Kundenkreis verkauft werden kann. Allerdings kommt es immer auf den Einzelfall an.

 

 

Stefan G. Kramer

Rechtsanwalt

[1] ) Schlechtriem- Huber, Art 45 CSIG Rn.6. Art 45 lautet ausdrücklich: Erfüllt der Käufer seine Pflichten nicht…, so kann der Käufer“


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