Der ergänzende Leistungsschutz im Wettbewerbsrecht – Schutz für Designer – Aktuelles Urteil

Einleitung

In einem aktuellen Urteil des OLG Köln konnte sich ein Designer eines Holztisches gegen eine Nachahmung durchsetzen (Urteil des OLG Köln vom 09.11.2008, Az. 6 U 9/07). Da für den Tisch kein Urheberschutz zuerkannt wurde, musste sich der Designer auf das Wettbewerbsrecht berufen. Aufgrund der Tatsache, dass die besonderen Voraussetzungen des UWG vorlagen, konnte die Klägerin nicht auf das Sonderrecht des Geschmacksmusterrechts verwiesen werden, obgleich der Tisch als Geschmacksmuster beim Deutschen Patent- und Markenamt registriert ist. 

Wettbewerbliche Eigenart

Die wettbewerbliche Eigenart wurde für den Tisch der Klägerin bejaht, denn die konkrete Ausgestaltung oder die bestimmten Merkmale des Tisches sind geeignet, die angesprochenen Verkehrskreise auf die betriebliche Herkunft oder die Besonderheiten des Erzeugnisses hinzuweisen. Im vorliegenden Fall war aufgrund des Gesamteindrucks des Tisches von einer solchen Eignung auszugehen. Dabei waren die Geradlinigkeit und Stabilität des Tisches sowie dessen besondere Formgebung maßgeblich. Die Klägerin hat diesbezüglich ein Privatgutachten vorgelegt und detaillierte Angaben zu den besonderen Eigenschaften des Tisches und dessen Gestaltung gemacht. Der Designpreis für den Tisch war ebenfalls hilfreich bei der Begründung der wettbewerblichen Eigenart. Insoweit wird beim angesprochenen Verkehr die Vorstellung ausgelöst, der Holztisch könne wohl nur von der Klägerin oder von einem mit ihr verbundenen Unternehmen stammen.

Die Beklagte konnte die wettbewerbliche Eigenart des Tisches nicht widerlegen. Insbesondere konnte die Vorlage anderer Holztische den Vortrag der Klägerin nicht entkräften. Diese Tische machten nämlich einen anderen Gesamteindruck und es wurde nicht vorgetragen, wann und wie der Tisch in Deutschland vertrieben wurde. 

Ferner hat das Gericht festgestellt, dass die wettbewerbliche Eigenart auch nicht durch die Entwicklung der Marktverhältnisse entfallen ist. Denn durch solche Entwicklungen kann ein Erzeugnis bzw. Merkmale des Erzeugnisses deren Eignung als Herkunftshinweis verlieren. Eine derartige Entwicklung konnte jedoch nachgewiesen werden. Die Tatsache, dass es (wohl) auch andere Nachahmer auf dem Markt gibt, bedeutet nicht, dass die Handlungen der Beklagten rechtsmäßig sind. 

Darüber hinaus konnte die Klägerin nachweisen, dass die grundsätzlich als geringfügig einzuschätzende wettbewerbliche Eigenart durch die Bekanntheit des Tisches gestärkt wurde. 

Nachahmung und Herkunftstäuschung

Die Übereinstimmungen zwischen dem Originaltisch und dem nachgeahmten Tisch waren so groß, dass das Gericht eine fast identische Nachahmung angenommen hat. Aufgrund dieser Identität ist das OLG Köln auch von einer Herkunftstäuschung ausgegangen. Der Verkehr orientiere sich nur an den äußeren Gestaltungsmerkmalen und sehe die unterschiedlichen Modelle in der Regel nicht nebeneinander, so dass der Verkehr annehmen wird, dass das nachgeahmte Exemplar vom gleichen Hersteller wie das Original herrührt. 

Der Unterlassungsanspruch der Klägerin bezüglich der Bewerbung und des Inverkehrbringens des Tisches war somit erfolgreich. 

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Susan B. Rausch

Rechtsanwältin

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