Einleitung
In einem Urteil des EuGH vom 10.04.2008, Az. C 102/07, wurde die Rolle des Freihaltebedürfnisses im Rahmen der Prüfung einer Markenrechtsverletzung erörtert.
Der Rechtsstreit wurde gegenüber einem Sport- und Freizeitbekleidungshersteller eingeleitet, dessen Marken unter anderem aus drei parallel laufenden Streifen in Kontrastfarben zu dem Bekleidungsstück bestehen. Diverse Wettbewerber hatten auch Sport- und Freizeitbekleidung vermarktet. Der Unterschied zu den Waren der Klägerin: es waren nur zwei statt drei Streifen in Kontrastfarben auf der Bekleidung angebracht.
Die Beklagten waren der Ansicht, dass die für eine Markenrechtsverletzung erforderliche Verwechslungsgefahr nicht bestünde, da für Streifenmotive ein Freihaltebedürfnis vorliegt. Streifenmotive müssen somit von jedem benutzt werden können.
Grundsätze der Verwechslungsgefahr
Nach der deutschen Rechtsprechung und der Rechtsprechung des EuGH sind für die Beurteilung der Frage einer Verwechslungsgefahr die Zeichenähnlichkeit, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen und die Kennzeichnungskraft des prioritätsälteren Zeichens maßgeblich, wobei eine Wechselwirkung zwischen diesen Faktoren besteht.
Freihaltebedürfnis
Das Freihaltebedürfnis spielt insoweit nur hinsichtlich der Kennzeichnungskraft eines Zeichens eine Rolle. Ein Freihaltebedürfnis liegt nämlich auch dann vor, wenn es sich um eine beschreibende Angabe handelt. Die Kennzeichnungskraft von beschreibenden Angaben ist natürlich nicht hoch, es sei denn, es liegen Gründe vor, die die Kennzeichnungskraft des Zeichens stärken. Per se ist jedoch das Freihaltebedürfnis im Rahmen der Prüfung der Verwechslungsgefahr nicht relevant.
Entscheidung des EuGH
Der EuGH hat nunmehr bestätigt, dass das Freihaltebedürfnis nicht zu den relevanten Faktoren zählt. Insoweit bleibt es maßgeblich, ob der betroffene Verkehrskreis über die Herkunft der Ware getäuscht wird, wenn die sich gegenüberstehenden Zeichen auf entsprechende Waren oder Dienstleistungen verwendet werden.
Das Gericht stellte allerdings klar, dass der Inhaber einer Marke Dritten die Benutzung von beschreibenden Angaben nach „anständigen Gepflogenheiten“ nicht verbieten könne. Das Freihaltebedürfnis sei jedoch kein Mittel mit dem die Wirkung der Marke beschränkt werden könne, es sei denn, das Freihaltebedürfnis beziehe sich auf eine beschreibende Angabe, die auch ein Merkmal der betroffenen Ware betrifft.
Streifenmotive sind allerdings keine beschreibende Angabe, sondern dekorative Elemente. Deswegen spielte diese Ausnahme im konkreten Fall keine Rolle.
Susan B. Rausch
Rechtsanwältin