Das ABC des Kaufrechts, Teil 8: Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen –

(8) Schadensersatz oder Aufwendungsersatz

 

(a) Schaden an der Kaufsache und Mangelfolgeschaden

 

Erleidet der Käufer durch einen Mangel der Kaufsache selbst einen Schaden oder ist die Kaufsache infolge eines Mangels schadhaft, richtet sich der Schadensersatzanspruch nach den §§ 437 Nr.3, 280 Abs.1 S.1. Da das Verschulden des Verkäufers vermutet wird, hat dieser zu beweisen, daß er nicht schuldhaft gehandelt hat. Der Mangelschaden tritt an der Kaufsache selbst ein, der Mangelfolgeschaden an anderen Rechtsgütern. Der Mangelschaden beinhaltet die Positionen Reparatur, Minderwert, Nutzungs- und Gewinnausfall, Kosten für Verpackung und Versand und ggf. die Beschaffung einer Ware gleicher Art. Der Mangelfolgeschäden schlägt sich stets an anderen Rechtsgütern wie dem Eigentum des Käufers nieder.

 

(b) Schadensersatz statt der Kaufsache

 

Der Käufer gibt die Kaufsache zurück oder er verweigert deren Annahme und verrechnet den Kaufpreisanspruch (den er trotzdem leisten müsste) mit dem Schadensersatzanspruch. Sobald er Schadensersatz anstelle der Kaufsache fordert, erlischt sein Recht auf Erlangung einer mangelfreien Kaufsache. Wenn er den Kaufpreis nicht zahlen will, muß er vom Vertrag zurücktreten. Sein Anspruch auf die Geltendmachung von Schadensersatz wird dadurch nicht ausgeschlossen. Beide Ansprüche können parallel geltend gemacht werden. Der Schadensersatzanspruch setzt eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung voraus, §§ 281. Abs.1 S.1, die nur entbehrlich ist, wenn der Verkäufer die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert und besondere Umstände die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzes rechtfertigen (dieser Anspruch ist unter Rechtsanwälten unbeliebt, da mit vielen Risiken behaftet) oder der Verkäufer sich auf die Unmöglichkeit der Leistung nach § 275 BGB berufen kann.

 

(c) Verzögerungsschaden / Verzugschaden

 

Hier geht es nicht um den reinen Verzugsschaden wegen der Nichteinhaltung der Lieferfristen, sondern um den Schaden, den der Käufer nach den §§ 437, 280 Abs.2, 286 wegen der verspäteten Erfüllung der Nacherfüllung geltend gemacht werden kann. Voraussetzung ist die Fälligkeit des Nacherfüllungsanspruchs und die fruchtlose Fristsetzung durch den Käufer, die unter den vier bereits bekannten Voraussetzungen (Teil 6) nicht  erforderlich ist.

 

(d) Schadensersatz wegen Nichterfüllung

 

Neben dem Umstand daß der Käufer bei verspäteter Lieferung nach Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten kann (zu den Ausnahmen siehe Teil 6) bleibt ihm ebenfalls die Möglichkeit, nach § 280 BGB Schadensersatz zu fordern.

 

(e) Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

 

Der Käufer hat einen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung machen durfte, es sei denn der Zweck der Aufwendung wäre auch ohne die Pflichtverletzung des Verkäufers verfehlt worden. Zu diesen Kosten zählen die Kosten für den Vertrag, Transport, Montage, Installation etc. Auch hier muß wieder eine angemessene Frist gesetzt werden, die dem Verkäufer die Nacherfüllung erlauben soll.

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