Unberechtigte Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen

BGH – Urt.v.23.1.2008

§§ 439. Abs.1 BGB, 280 Abs. 1 BGB

Macht der Käufer unberechtigt Mängelgewährleistungsansprüche geltend, so stellt dies eine zum Schadensersatz verpflichtende schuldhafte Vertragsverletzung dar, wenn der Käufer fahrlässig nicht erkannt hat, daß die Ursache für den Mangel in seinem eigenem Verantwortungsbereich liegt.

Anmerkung: Viele Gewährleistungsansprüche werden zu Unrecht geltend gemacht. Hinter dem vermeidlichen „Mangel“ oder Fehler der verkauften Sache steht in Wahrheit ein Bedienungsfehler oder das Gerät wird anders als in der Bedienungsanleitung angegeben verwendet. Der BGH hat nun erkannt, daß der Käufer wegen der auftretenen Kosten dazu verpflichtet ist, erstmal zu überprüfen, ob der Fehler wirklich durch das Gerät selbst verursacht wird oder durch einen Umstand, der er selbst gesetzt hat. Soweit hört sich die Entscheidung nach der Feststellung einer Selbstverständlichkeit an. Denn der BGH stellt fest, daß die Pflichten des Käufers zur Leistung eines Schadensersatzanspruches wegen der unberechtigten Geltendmachung eines Gewährleistungsanspruches nur dann bestehen, wennd er Käufer den Mangel fahrlässig dem Verkäufer zugeordnet hat. In den Fällen, in denen der Käufer seiner Prüfpflicht nachkommt und er den Mangel trotz gewissenhafter Prüfung nicht erkannt hat, bleibt es bei der Kostentragungspflicht des Verkäufers.

Das ist eine Einschränkung der bisherigen Praxis, die schlicht auf den Grad der Verursachung abgestellt hat. Bislang war es einfach zu differenzieren: Wurde ein Gewährleistungsanspruch geltend gemacht, so wurde nur überprüft, ob ein Mangel vorlag oder nicht. Im Falle der Verneinung wurden dem Käufer die Kosten der Überprüfung und ggf. auch noch die Verandkosten berechnet. Das geht nun nicht mehr. Nach der BGH Entscheidung muß eine fahrlässige Pflichtverletzung des Käufers vorliegen. Gewährleistungsansprüche können im Falle ihrer unberechtigen Geltendmachung nur zu Schadensersatzansprüchen führen, wenn zugleich eine fahrlässige Begehung vorliegt und diese bewiesen werden kann.

Deshalb muß im Bereich des BTB eine entsprechende Regelung in die Verträge aufgenommen werden, die das Beweislastproblem in zulässiger Weise aufgreift. Welchen Raum für vertragliche Regelungen im Bereich BTC besteht, bleibt abzuwarten.

Stefan G. Kramer

Rechtsanwalt

 

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