Laut einer Entscheidung des EuGH vom 29.01.2008, Az. C-275/06 bestehen keine zivilrechtlichen Auskunftsansprüche gegenüber Internetprovider im Falle von Urheberrechtsverletzungen. Diese Entscheidung ist für die Musiktauschbörsen im Internet relevant.
Die einschlägigen Richtlinien der EU sehen vor, dass ein Internet-Provider bei der Vorlage der IP-Adresse den Namen und Anschrift eines Nutzers mitteilen muss, soweit eine strafrechtliche Untersuchung durchgeführt wird oder die öffentliche Sicherheit betroffen ist. Der in seinen Urheberrechten Verletzte hat natürlich auch ein Interesse zivilrechtliche Ansprüche geltend zu machen und benötigt hierfür personenbezogene Daten.
Der EuGH hat in dem Vorlageverfahren sämtliche Rechtsgrundlagen für einen solchen Auskunftsanspruch geprüft und ist zum Ergebnis gekommen, dass eine Grundlage hierfür nicht vorliegt.
Dies bedeutet, dass der Verletzte sich nicht auf die jeweiligen EU-Richtlinien berufen kann, wenn das nationale Recht keine entsprechende Anspruchsgrundlage vorsieht. Lediglich bei der Verfolgung von Straftaten und der Verteidigung der öffentlichen Sicherheit ist ein einheitlicher Schutz im gesamten EU-Gebiet gewährleistet. Der nationale Gesetzgeber kann jedoch dem Urheber weitergehende Rechte zusprechen und über die EU-Mindestregelung hinausgehen. Es muss daher im jeweiligen EU-Mitgliedsstaat geprüft werden, ob zivilrechtliche Auskunftsansprüche bestehen.
Dies bedeutet allerdings nicht, dass die Nutzer von illegalen Internettauschbörsen vor der Herausgabe ihrer personenbezogenen Daten geschützt sind. Wird eine Strafanzeige vom Verletzten erstattet, so findet grundsätzlich ein strafrechtliches Verfahren statt, bei dem die Staatsanwaltschaft Auskunft von dem Internet-Provider verlangen kann. Der Verletzte kann sodann Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft verlangen und somit an die Adresse des Nutzers gelangen.
Susan B. Rausch