Die Videoüberwachung von Arbeitsräumen ist immer wieder Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. Denn hier prallen das – grundsätzlich nachvollziehbare – Interesse des Arbeitsgebers an einer möglichst umfassenden Kenntnis der Umstände innerhalb der Betriebsstätte einerseits und das Interesse des Arbeitnehmers an einer Wahrung seiner Persönlichkeitsrechte andererseits besonders heftig aufeinander. Das Arbeitsgericht Frankfurt hatte einen solchen Fall zu entscheiden und billigte dem Arbeitnehmer erheblichen Schadensersatz zu (ArbG Frankfurt, Urteil vom 08.11.2013 – 22 Ca 9428/12).
Im konkreten Fall hatte der Arbeitgeber praktisch sämtliche Räume seines Betriebs per Videokamera überwachen lassen. Dies betraf auch und insbesondere die Besprechungs- Aufenthalts- und Umkleideräume seiner Mitarbeiter. Hierfür berief er sich darauf, mit der Maßnahme präventiv gegen mögliche Straftaten seiner Angestellten wirken zu wollen.
Für die Überwachung war parallel zum Arbeitsvertrag eine Einwilligungserklärung an die Mitarbeiter ausgehändigt worden, welche diese – freiwillig – durch Unterschrift anerkennen sollten. Die Einwilligung umfasste die Orte der Videoüberwachung und stellte auch die Zweckbindung der Videodaten klar. Diese sollten zwar gespeichert werden, würden aber lediglich dann ausgewertet, wenn dies zur Aufklärung konkreter Straftaten erforderlich sei. Eine Überwachung der Arbeitstätigkeit selbst durch die Videoaufzeichnungen war explizit ausgeschlossen.
Leider blieb der Arbeitgeber im Prozess den fälligen Beweis dafür schuldig, dass diese Erklärung unterzeichnet worden war. Dies hätte dem Gericht Gelegenheit gegeben, zu der viel diskutierten Frage Stellung zu beziehen, ob eine solche Einwilligung überhaupt freiwillig im Sinne des § 4a BDSG hätte erteilt werden können. Denn der Arbeitnehmer hatte hier nachvollziehbar dargelegt, dass er den Videokameras nicht hätte ausweichen können, ohne dabei seine arbeitsrechtlichen Pflichten zu verletzen. Damit wäre aber ein Tätigwerden in dem Betrieb überhaupt nicht möglich gewesen, die Einwilligung damit quasi obligatorisch.
Ohne die Einwilligung blieb für die Videoüberwachung lediglich das Gesetz als möglicher Erlaubnistatbestand übrig. Hier kam das Gericht zu der Auffassung, dass eine Datenerhebung zur Verhinderung von Straftaten im Arbeitsverhältnis nach § 32 Abs. 1 Satz 2 BDSG nur dann möglich ist, wenn es bereits konkrete Anhaltspunkte für die Begehung von Straftaten gibt. Ein bloß allgemeiner Verdacht, Straftaten könnten begangen werden, reicht hierfür als Rechtfertigung nicht aus.
Die Videoüberwachung war danach datenschutzrechtlich rechtswidrig und stellte einen erheblichen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers dar. Hierfür sprach das ArbG Frankfurt einen Schadensersatz von immerhin 3500 Euro zu.
Für die Praxis bleibt danach festzuhalten, dass die Videoüberwachung am Arbeitsplatz von Gesetzes wegen nur dann zulässig sein kann, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Begehung von Straftaten vorliegen. Diese sollten unbedingt sauber dokumentiert werden. Ob eine Einwilligung der Arbeitnehmer eine weitergehende Überwachung rechtfertigen kann, bleibt offen. Allerdings dürfte eine solche Lösung regelmäßig an der mangelnden Freiwilligkeit einer solchen Einwilligung scheitern.