Wer im Internet für Kredite wirbt, muss gem. § 6a PAngV bestimmte Angaben klar und verständlich für den Verbraucher darstellen. Angaben zum Sollzinssatz, zum Nettodarlehensbetrag und zum effektiven Jahreszins müssen danach auf einer einzigen Seite übersichtlich und gleichrangig angezeigt werden. Dies entschied das LG Potsdam (Urteil vom 24.07.2013 – 52 O 134/11).
Voraussetzung für die Anwendbarkeit der strengen Angabepflichten ist die Werbung mit Zinssätzen oder sonstigen, für den Abschluss des Kreditvertrags bedeutsamen Zahlen voraus. Dies war im Streitfall durch die Botschaft „4,00 % Auf diese Zinsen geben wir einen aus“ erfüllt.
Unter dieser Überschrift konnten Nutzer der Internetseite der Beklagten einen Muster-Kreditantrag mit Angaben zu Kapitalbedarf, Auszahlungstermin und Ratenzahlungsterminen ausfüllen. Danach erschien dann eine Übersicht mit verschiedenen Finanzierungsmodellen. Laufzeit, Ratenbelastung und effektiver Jahreszins wurden dabei auf einer Seite dargestellt. Von dieser Seite aus konnte man über einen Link weitere Details, darunter den Sollzinssatz abfragen. Zwingend war dies aber nicht, denn bereits von der ersten Seite aus konnte man über einen weiteren Link den Kreditantrag tatsächlich stellen.
Dies verstoße gegen die Preisangabe-Verordnung und sei daher wettbewerbswidrig, urteilte das LG Potsdam. Den Anforderungen werde nur genügt, wenn alle in § 6a PAngV aufgelisteten Angaben auf einer Seite dargestellt würden. Diese Seite müsse vor Abgabe des Vertragsangebots durch den Verbraucher diesem auch in jedem Falle angezeigt werden. Nur so erfülle der Kreditanbieter die ihm zukommenden Informationspflichten zum Schutze der Verbraucher.
Weitere Voraussetzungen sind an die Gestaltung der Seite in der Hinsicht zu stellen, dass die Pflichtangaben gleichberechtigt nebeneinander stehen müssen. Die optische Hervorhebung einzelner Elemente ist ebenfalls unzulässig. Überdies sind Kreditanbieter dazu verpflichtet, eine Beispielrechnung aufzuzeigen, die nach billiger Einschätzung des Anbieters auf mindestens zwei Drittel der aufgrund der Anzeige zustande kommenden Kreditverträge zutreffen wird, § 6a Abs. 3 PAngV.
Weil sich das Kreditgewerbe im Internet in der Vergangenheit bereits als äußerst aufmerksam erwiesen hat, die Angebote der Konkurrenz auf die – nicht immer leicht einzuhaltenden – Vorgaben im Hinblick auf Kreditwerbung zu prüfen und regelmäßig auch abzumahnen, sollte das klarstellende Urteil Anlass dazu geben, die eigene Website sorgfältig durchzusehen und wo nötig anzupassen. Abmahnungen in diesem Bereich können leicht Kosten im vierstelligen Bereich verursachen.