In einer Entscheidung vom EuG vom 15.05.2012, Az. T-280/12, ging es um die Frage der Relevanz der unterschiedlichen Sprachen der Mitgliedsstaaten in der Europäischen Union bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr.
Im konkreten Fall ging es um ein Widerspruchsverfahren vor dem EuG. Die Inhaberin einer älteren Gemeinschaftsmarke hatte Widerspruch gegen die Eintragung einer jüngeren Gemeinschaftsmarke eingelegt. Dabei standen sich die Bildmarke „Kin“ und die Wortmarke „Keen“ gegenüber.
Das EuG war der Auffassung, dass zwischen diesen Marken eine Verwechslungsgefahr bestünde. Da die Waren und Dienstleistungen der beiden Marken zum Teil identisch und im Übrigen sehr stark ähnlich waren, hing die Frage der Verwechslungsgefahr von der Ähnlichkeit der Zeichen ab. Maßgeblich waren dabei das Schriftbild, der Klang und der Bedeutungsinhalt der beiden Zeichen.
Beide Marken hatten ähnliche bildliche Elemente, sodass ein optischer Vergleich der Zeichen nicht erfolgen konnte. Das Gericht ging davon aus, dass diese Bestandteile eine rein dekorative Funktion innehatten. Da die Anfangs- und Endbuchstaben der beiden Zeichen übereinstimmend waren, sah das Gericht eine Verwechslungsgefahr im Hinblick auf die optische Ähnlichkeit für gegeben.
Sodann hat das Gericht festgestellt, dass eine mittlere klangliche Ähnlichkeit in mehreren Sprachen der europäischen Union vorläge. Die Buchstabenkombinationen „Kin“ und „Keen“ würden in den meisten europäischen Ländern sehr ähnlich ausgesprochen werden.
Maßgeblich war sodann die Frage, ob sich die beiden Zeichen inhaltlich hinreichend unterscheiden. Nur weil diese beiden Wörter lediglich in der englischen und niederländischen Sprache eine Bedeutung hatten, konnte es allerdings überhaupt zu einem unterschiedlichen Verständnis der Bedeutung der beiden Marken in den entsprechenden Ländern bzw. Regionen kommen. Mithin konnte auch nur aufgrund der unterschiedlichen Bedeutung dieser beiden Worte in diesen Regionen eine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen werden. Da in allen anderen Mitgliedsstaaten die Zeichen keine inhaltliche Bedeutung haben, sei in allen anderen Mitgliedsstaaten eine Verwechslungsgefahr zu bejahen.
Damit war eine Verwechslungsgefahr gegeben und die jüngere Marke aufgrund des Widerspruchs der Inhaberin der älteren Marke zu löschen.
Die Problematik der Verwechslungsgefahr zwischen unterschiedlichen Gemeinschaftsmarken bleibt im Hinblick auf die unterschiedliche Aussprache und Bedeutung von Wörtern problematisch. Sofern der Anmelder einer Marke sicher gehen möchte, dass keine Verwechslungsgefahr zu einer älteren Marke vorliegt, ist er gehalten, für ältere relevante Marken einen entsprechenden Abgleich in allen Sprachen durchzuführen.